Insolvenzgeld

Insolvenzgeld
Insolvẹnzgeld,
 
bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung (1. 1. 1999) Konkursausfallgeld, Leistung an Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen, soweit sie bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld wird auf Antrag (grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen) vom Arbeitsamt in Höhe des rückständigen Arbeitsentgelts, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, geleistet (§§ 183 ff. SGB III). Die Mittel für die Zahlung von Insolvenzgeld werden nach Vorlage durch die Bundesanstalt für Arbeit im Umlageverfahren über die Berufsgenossenschaften aufgebracht, die sie wiederum auf die Unternehmen umlegen und mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung einziehen (§§ 358 ff. SGB III).

Universal-Lexikon. 2012.

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